SPÖ verhindert Debatte um Entlastung der U6

Auf der letzten Sitzung der Bezirksvertretung Rudolfsheim-Fünfhaus wollte Wien anders Bezirksrat Didi Zach einmal mehr die notwendige Entlastung der U6 thematisieren. Doch dazu kam es nicht.

Hier der Antrag (Andas-Antrag zur Entlastung der U6), der nicht behandelt werden durfte.

Nachfolgend der E-Mailverkehr dazu (zwecks leichter Lesbarkeit die Antworten kursiv).

In einer erste Reaktion (nach Einreichung der Anträge) wurde Zach mitgeteilt: “‘Aufforderung an Bv in Angelegenheit u6 Entlastung’ ist nicht zulässig da der Vorsteher bei einem Antrag nur dann Antragsadressat sein, wenn er eine in der wst (oder anderen rechtswerken) tatsächlich definierte Kompetenz hat. Ist in diesem Fall nicht gegeben.”

Bezirksrat Zach gab sich damit nicht zufrieden und er konfrontierte die Vorsitzende der Bezirksvertretung, SPÖ-Bezirksrätin Biedermann (die bewertet, ob Anträge ihrer Meinung nach zulässig sind oder nicht), und die Klubobleute der anderen Fraktionen mit folgenden Feststellungen:

Werte Kollegin Biedermann, werte Kollegen und Kolleginnen

mit der WSt. (Stadtverfassung) und der Geschäftsordnungen ist das so eine Sache.

Ich zitiere mal 3 Stellen aus der WSt. die, meiner bescheidenen Meinung nach, sehr wohl darauf verweisen, dass der Vorsteher “Adressat” des von mir eingebrachten Antrags sein kann, weil er in der Causa eine “definierte Kompetenz” hat.

Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen

  • 103g

(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:

  1. Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten;
  2. Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung;
  3. Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme;

Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher

  • 103h

(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher gehören neben den in den §§ 103, 103 e, 104, 104 a und 104 b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen;
  2. Repräsentation des Bezirkes bei offiziellen Anlässen;
  3. Mitwirkung bei Maßnahmen der Orts- und Stadtbildpflege;
  4. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt;
  5. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs;

Anträge der Bezirksvertretungen

  • 104

(1) Die Bezirksvertretung hat das Recht, Anträge an andere Organe der öffentlichen Verwaltung im Inland in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu beschließen, die das Interesse des Bezirkes berühren. Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Gemeindeabgaben, Entgelte und Tarife sowie Personalangelegenheiten können nicht Gegenstand von Anträgen sein.
(2) Der Bezirksvorsteher hat angenommene Anträge, soweit sie nicht an ihn selbst gerichtet sind, dem Magistratsdirektor zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadtrat oder an die sonst zuständige Stelle weiterleitet oder im Rahmen seines Wirkungsbereiches selbst behandelt. Anträge können auch an den Gemeinderat gerichtet werden.

Erbitte also um Aufklärung, warum – trotz dieser mMn klaren Definition(en) – der Vorsteher keine definierte Kompetenz in der eingebrachten Causa hat!

mfg, Zach

Kurze Zeit später gab es folgende Antwort der Vorsitzenden:

Werter Kollege Zach,

danke für das übermitteln der Textpassagen. In dem besagten Antrag wird der Vorsteher beauftragt den Kontakt zu den Kolleginnen in den anderen Bezirken zu suchen und etwas auszuarbeiten.

Meiner Meinung nach hat dieser Auftrag nichts mit den beiden von Ihnen genannten Passagen der Stadtverfassung zu tun. Es reicht mir nicht dass nur ein Wort bsp.weise „Verkehr“ sich sowohl in den genannten Passagen als auch im Antrag wiederfinden, für mich zählt der gesamte Auftrag, die Aufforderung  an den Herrn Vorsteher.

Und warum Sie explizit von  §104(2) einen Teil des Satzes hervorgestrichen haben, erschließt sich mir gar nicht-> der Antrag von Ihnen ist ja an den Herrn Vorsteher gerichtet gewesen.

Mit freundlichen Grüßen
Merja Biedermann

Bezirksrat Zach antworte erneut mit:

Werte Kollegin Biedermann

Warum §104(2) einen Teil hervorgestrichen? Mein Verständnis von “was der Gesetzgeber wohl gemeint hat” – “Der Bezirksvorsteher hat angenommene Anträge, soweit sie nicht an ihn selbst gerichtet sind, …” – ich würd ja interpretieren, dass ergo Anträge an den Bezirksvorsteher NATÜRLICH möglich und gewollt sind.

Ps.: Vielleicht hat ja jemand von den Fraktionsvorsitzenden zur Causa auch eine Meinung bzw. kann mir jemand den Sachverhalt plausibler und verständlicher darlegen.

mfg, zach

Darauf gab es dann keine Antwort!

Wien anders Bezirksrat Zach ließ es sich trotzdem nicht nehmen, auch auf der Sitzung das Thema anzusprechen – doch auch dort konnte er nur kurz kundtun, dass er die Nichtzulassung mit Verweis auf die Stadtverfassung für nicht korrekt erachtet und er sich “an die übergeordnete Behörde” bzgl. einer Rechtsmeinung (darüber werden wir natürlich auch informieren, sobald Informationen vorliegen) wenden werde – dann wurde er vom Präsidium mit Hinweis auf “widerrechtliche Nutzung der Wortmeldung” quasi des Rednerpultes verwiesen.